UNSERE AGB:

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von Ergün Alibas Groß und Einzelhandel ( nachstehend „Alibas“ genannt)

I. Geltungsbereich

a) Sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen von Alibas erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden kurz“AVLB“).

b) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von Alibas (im Folgeenden kurz“Kunde“) gelten nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

c) Unabhängig von der Form der Bestellung sind diese Bedingungen Vertragsinhalt, sofern der Kunde vor der Bestellung Kenntnis von diesen Bedingungen oder zumindest der Möglichkeit Kenntnisnahme hiervon hatte und vor Abgabe der Bestellung diesen nicht schriftlich widerspricht.

d) Die in diesen AVLB verwendeten Begriffe des „Unternehmers“ bzw. des „Verbrauchers“ sind im Sinn der Definition des Konsumentenschutzgesetzes (BGBI Nr 140/1079 in der geltenden Fassung) zu verstehen.

II. Lieferung

Die Anlieferung der bestellten Waren erfolgt im Rahmen von Tourenplänen. Der Kunde erklärt sich daher mit zumutbaren Abweichungen von allfälligen vereinbarten Lieferterminen oder Lieferfristen einverstanden.

III. Preise

Bei der von Alibas kalkulierten Preisen handelt es sich um Nettopreise exklusive aller Abgaben. Die angebotenen Preise sind freibleibend.

IV. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungsforderungen sind bei Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu Zahlung fällig und sämtliche Zahlungen sind Spesen- und abzugsfrei auf das Konto von Alibas zu leisten. Eingehende Zahlungen werden zur Abdeckung der ältesten Schuld gewidmet, wobei zunächst auf Zinsen, dann auf Spesen und zuletzt auf das Kapital angerechnet wird.

V. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und sonstigen Kosten im Eigentum von Alibas. Der Kunde verpflichtet sich, die von Alibas bezogenen Waren ausschließlich in jener Reihenfolge weiterzuverkaufen, in der sie von Alibas bezogen wurden, sodass eine Warenlieferung erst dann zur Weiterveräußerung angeboten wird, sobald die Waren der vorangehenden Lieferung zu Gänze verkauft sind. Nachdem auf diese Weise die im Geschäft des Kunden lagernden und zum Kauf angebotenen Waren aus der jeweils letzten Lieferungen stammen, obliegt es dem Kunden, für eine von Reihenfolge abweichende Verwendung Beweis zu führen.

VI. Gewährleistung

a) Alibas leistet lediglich Gewähr dafür, dass die gelieferten Waren im unbeschränkten Eigentum oder zumindest in der Verfügungsberechtigung von Alibas stehen und den einschlägigen gesetzlichen (insbesondere lebensmittelrechtlichen) Bestimmungen entsprechen. Für dafür hinausgehende Eigenschaften wird keine Gewähr übernommen.

b) Allfällige Mängel sind mit Ausnahme von verdeckten Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, bei verderblichen Waren unter Beilage geeigneter Nachweise, widrigenfalls der Gewährleistungsanspruch erlischt. Im Falle eines berechtigten Gewährleistungsanspruch steht das Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung (Nachtrag des Fehlenden) und Kaufpreisminderung Alibas zu.

c) Die oben unter Punkt VI. lit a, b erhaltenen Gewährleistungsbestimmungen gelten nur Unternahmen gegenüber. Verbrauchern gegenüber kommt das gesetzliche Gewährleistungsrecht zu Anwendung.

VII. Haftung für Schadenersatz

Eine Haftung von Alibas für leichtes Verschulden wird ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Personenschaden.

VIII. Verzugszinsen / Inkassospesen

a) Im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde, ungeachtet ob Unternehmer oder Verbraucher, Verzugszinsen in Höhe von 8% über jeweils geltenden Basiszinssatz iSd § 1333 Abs 2 ABGB zu bezahlen.

b) Weiters verpflichtet sich der Kunde, nebst sonstiger Schadenersatzforderungen die Kosten zweckentsprechender Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen (wie insbesondere die Kosten für die Beziehung eines Gläubigerschutzverbandes, eines Inkassobüros, oder eines Rechtsanwaltes) zu ersetzen.

IX. Handeln ohne Vertretungsbefugnis

Jede rechtsgeschäftlich handelnde Person, die gegenüber Alibas im Namen eines Kunden auftritt, haftet unabhängig vom Bestehen einer Vertretungsbefugnis für die von ihr begründeten Verbindlichkeiten. Dies gilt insbesondere auch für den organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person.

X. Vertretungshandlungen

Der Kunde erklärt, dass alle bei ihm (allenfalls auch außerhalb eines Dienstverhältnisses) tätigen Personen zu Vertretungshandlungen gegenüber Alibas bevollmächtigt sind, soweit er nicht einzelne namentlich angeführte Personen schriftlich hiervon ausnimmt.

XI. Aufrechnungsausschluss

Der Kunde verzichtet als Unternehmer darauf, gegen Forderungen von Alibas, gleichwohl auf welchem Rechtsgrund diese basieren, eigene Geldforderungen aufrechnungsweise einzuwenden. Für Verbraucher gilt dies sinngemäß, allerdings ist eine Aufrechnung im Fall der Zahlungsunfähigkeit von Alibas zulässig sowie bezüglich Verbindlichkeiten des Verbrauchers, die von Alibas anerkannt oder die gerichtlich festgestellt wurden oder die in einem rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten von Alibas stehen.

XII. Vertragsrücktritt

a) Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, insbesondere einem Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens sowie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist Alibas zum Vertragsrücktritt berechtigt, sofern der Vertrag noch nicht von beiden Seiten zur Gänze erfüllt wurde.

b) Für den Fall des Vertragsrücktrittes hat Alibas bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.

c) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Alibas von allen weiteren Leistungs- und Lieferpflichten entbunden.

d) Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein vom Betrag zurück oder begeht er dessen Aufhebung, so hat Alibas die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letztgenannten Fall ist der Kunde verpflichtet, nach Wahl von Alibas eine pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlichen entstandenen Schaden zu bezahlen.

XIII. Bankauskunft

Für den Fall eines Zahlungsverzuges entbindet der Kunde seine Bank gegenüber Alibas von der Verschwiegenheitspflicht und erteilt vorweg seine ausdrückliche Einwilligung, dass die Bank Alibas zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Kunden erforderliche Informationen bekannt gibt.

XIV. Datenschutz

Der Kunde stimmt einer Verarbeitung und Verwendung der im Zuge Vertragsbeziehung Alibas bekannt gegebenen personenbezogenen Daten durch Alibas zu, soweit diese Datenverwendung zur Erfüllung jener Verpflichtungen notwendig oder förderlich ist, welche sich für Alibas durch die zum Kunden eingegangene Vertragsbeziehung ergeben. Alibas ist hierbei verpflichtet, den Schutz personenbezogener Daten des Auftragnehmers sicherzustellen. Dem Auftragnehmer steht ein jederzeitiges Widerspruchsrecht zu.

XV. Schriftform

Nebenabreden wurden nicht getroffen. Allfällige Abänderungen und/oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dieser Schriftformvorbehalt kann nur durch eine schriftlich abgefasster Form und von beiden Vertragspartnern unterschriebene Vereinbarung aufgehoben werden.

XVI. Schlussbestimmungen

a) Für alles sich mittelbar oder unmittelbar aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten zwischen Alibas und dem Kunden wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Wien vereinbart.

b) Sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Alibas und dem Kunden unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.

c) Erfüllungsort ist Wien.

d) Der Kunde hat Änderungen seiner Geschäftsanschrift Alibas umgehend mitzuteilen. Erklärungen und Mitteilungen von Alibas an den Kunden gelten diesem als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene bwz. gegebenenfalls im Firmenbuch ersichtliche Geschäftsanschrift des Kunden nachweislich eingeschrieben abgesendet wurden.

e) Sollten einzelne Klauseln der Verträge einschließlich dieser AVLB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon der übrige Inhalt abgeschlossener Verträge oder dieser AVLB nicht berührt. An die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung tritt automatisch eine zulässige Regelung , deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.